Satzung
Die Satzung der "DIE UNABHÄNGIGEN – Bürger für Celle" tritt mit dem Tage der Gründung der Wählergemeinschaft und der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Celle, den 20. März 2013
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Name und Sitz
Die Vereinigung ist eine unabhängige Wählergemeinschaft und führt den Namen DIE UNABHÄNGIGEN – Bürger für Celle
Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in Celle.
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Zweck und Ziele
"DIE UNABHÄNGIGEN – Bürger für Celle" haben das Ziel, als unabhängige, keinen Parteiinteressen verpflichtete Wählergemeinschaft an der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf kommunaler Ebene in der Stadt Celle und dem Landkreis Celle mitzuwirken (§ 34 g EStG).
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Mitgliedschaft
1. Mitglied der "DIE UNABHÄNGIGEN – Bürger für Celle" können alle Einwohner der Stadt Celle und des Landkreises Celle werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Niedersachsen wahlberechtigt sind (ordentliche Mitglieder).
2. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle natürlichen und juristischen Personen werden (fördernde Mitglieder).
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich – auch per Telefax – zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
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(a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
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(b) durch Tod;
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(c) durch Ausschluss nach Anhörung aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Grundsätze und gegen die Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt, oder er seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht nachgekommen ist.
5. Gegen den Beschluss nach Ziff. 4 c) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung/außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
6. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
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Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind
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(a) die Mitgliederversammlung,
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(b) der Vorstand.
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Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
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(a) dem 1. Vorsitzenden;
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(b) dem 2. Vorsitzenden;
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(c) dem Kassenwart;
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(d) dem Schriftführer;
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(e) dem Mitgliederbeauftragten.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt, auf Antrag in geheimer schriftlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch abberufen, dass sie mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
4. Die Wählergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Zur Abgeltung des Arbeits- und Zeitaufwands sowie der damit verbundenen Aufwendungen können Vorstandsmitglieder eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG bis zu der dort festgelegten jährlichen Höchstgrenze erhalten.
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Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 3 Ziff. 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen.
2. Jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind von den Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
5. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
7. änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der zur Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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(a) Beschlussfassung über die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der Wählergemeinschaft erfüllt werden sollen und über alle das Interesse der Wählergemeinschaft berührenden Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik;
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(b) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen;
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(c) die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes;
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(d) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes sowie des 1. und 2. Kassenprüfers.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt: der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der 1. Kassenprüfer;
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt: der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der 2. Kassenprüfer.
Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig.
9. Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres, die bis März eines jeden Jahres stattzufinden hat, gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die unter Ziff. 8 a), c) und d) genannten Aufgaben zu erfüllen.
10. über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
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(a) Ort und Zeit der Versammlung;
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(b) Feststellung der satzungsgemäßen Einladung;
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(c) Namen der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder (Anwesenheitsliste);
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(d) Namen der teilnehmenden fördernden Mitglieder (gesonderte Anwesenheitsliste);
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(e) Tagesordnung;
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(f) Ergebnis der Abstimmungen (Beschlüsse).
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(g) Die Niederschrift einer Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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a) Eine Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (Aufstellungsversammlung) ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
b) Die Aufstellungsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt in der Aufstellungsversammlung sind ausschließlich die für die Wahl des Stadtrates stimmberechtigten Mitglieder.
c) Die Kandidaten werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Kandidat erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Blockabstimmung ist zulässig, sofern ein stimmberechtigtes Mitglied nicht widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die jeweilige Kommunalwahl zugelassen wird.
d) Bei Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen ist der Gang des Abstimmungsverfahrens in der Niederschrift niederzulegen, insbesondere muss die Niederschrift Angaben enthalten über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der für die Kommunalwahlen stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten mit Berufsbezeichnung, die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Kandidaten.
e) Die Niederschriften von Mitgliederversammlungen, in denen Kandidaten für die Kommunalwahl gewählt worden sind, sind von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
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Beiträge
Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die Wählergemeinschaft von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge sowie die Regelungen über die Entrichtung der Beiträge ergeben sich aus der Finanz- und Beitragsordnung (FBO) für DIE UNABHÄNGIGEN – Bürger für Celle in der jeweils gültigen Fassung.
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Auflösung
Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des § 7 Ziff. 3 dieser Satzung zu erfolgen.
Zur Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung der Wählergemeinschaft ist namentlich vorzunehmen. Das Vermögen der Wählergemeinschaft fällt bei Auflösung dem Nachfolger der Wählergemeinschaft oder im Falle des Nichtvorhandenseins eines Nachfolgers einem wohltätigen Zwecke zu. Die Mitglieder haben im Falle der Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.